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An das Erfordernis der Standortgebundenheit für Bauten ausserhalb der Bauzonen sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine negative Standortgebundenheit wegen einer fehlenden adäquaten Bauzone ist nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen denkbar. Die Bejahung der Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (E. 6.2). Bei der Interessenabwägung im Sinne von Art. 24 lit. b RPG sind alle vom Projekt betroffenen öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen. In erster Linie sind dies die Anliegen der Raumplanung selbst, namentlich die Interessen des Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes, aber auch technische Aspekte (E. 7.2). Koordinationsgebot. Beim Waldabstand handelt es sich nicht um einen unter-geordneten Aspekt, der sich sinnvoll isoliert beurteilen lässt (E. 7.4).